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   VGH Baden-Württemberg, 16.08.2006 - 9 S 675/06   

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VGH Baden-Württemberg, 16.08.2006 - 9 S 675/06 (https://dejure.org/2006,8451)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.08.2006 - 9 S 675/06 (https://dejure.org/2006,8451)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. August 2006 - 9 S 675/06 (https://dejure.org/2006,8451)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rügepflicht bei Mangel im Prüfungsverfahren der Ersten Juristischen Staatsprüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung der Verpflichtung zur Rüge eines Mangels im Prüfungsverfahrens der Ersten juristischen Staatsprüfung innerhalb der einmonatigen Ausschlussfrist auch bei Wegfall der Pflicht zur unverzüglichen Rüge; Mangel der unzureichenden Schreibzeitverlängerung

  • Judicialis

    JAPrO § 24 Abs. 2 Satz 1 (F. 1993); ; JAPrO § 24 Abs. 2 Satz 3 (F. 1993); ; JAPrO § 24 Abs. 2 Satz 4 (F. 1993)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung, Prüfungszeugnis: Prüfungsverfahren, Verfahrensmangel, Abhilfemaßnahmen, Rügepflicht, Ausnahmen, Prüfung Wiederholung, Prüfungswiederholung, Ausschlussfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 57, 62
  • VBlBW 2007, 65
  • DÖV 2007, 433
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.08.2006 - 9 S 675/06
    Es ist zwar anerkannt, dass es bei einem offensichtlichen und zweifelsfreien Fehler im Prüfungsverfahren ausnahmsweise keiner (unverzüglichen) Rüge bedarf, weil das Prüfungsamt von sich aus die gebotenen Konsequenzen ziehen muss und dass der Prüfling, wenn dies nicht erfolgt, sich auch nachträglich, etwa im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf den Mangel berufen kann, obwohl er ihn nicht (rechtzeitig) gerügt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 - siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (52) zum Rügeerfordernis bei Rüge durch Dritte oder bei eingeleiteten Abhilfemaßnahmen sowie BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323 und vom 11.08.1993, a.a.O. zum Rügeerfordernis bei wiederholten Störungen und nach wegen vorangegangenen Störungen erfolgten Abhilfemaßnahmen; zum Wegfall des Erfordernisses einer weiteren Rüge bei offensichtlich unzulänglichen Abhilfemaßnahmen vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Randnr. 474).

    Der Antragsteller hätte mithin diese Störungen rügen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 und vom 11.08.1993, a.a.O. zum Rügeerfordernis bei wiederholten Störungen und nach wegen vorangegangenen Störungen erfolgten Abhilfemaßnahmen).

  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.08.2006 - 9 S 675/06
    Es ist zwar anerkannt, dass es bei einem offensichtlichen und zweifelsfreien Fehler im Prüfungsverfahren ausnahmsweise keiner (unverzüglichen) Rüge bedarf, weil das Prüfungsamt von sich aus die gebotenen Konsequenzen ziehen muss und dass der Prüfling, wenn dies nicht erfolgt, sich auch nachträglich, etwa im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf den Mangel berufen kann, obwohl er ihn nicht (rechtzeitig) gerügt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 - siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (52) zum Rügeerfordernis bei Rüge durch Dritte oder bei eingeleiteten Abhilfemaßnahmen sowie BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323 und vom 11.08.1993, a.a.O. zum Rügeerfordernis bei wiederholten Störungen und nach wegen vorangegangenen Störungen erfolgten Abhilfemaßnahmen; zum Wegfall des Erfordernisses einer weiteren Rüge bei offensichtlich unzulänglichen Abhilfemaßnahmen vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Randnr. 474).

    Damit entfällt aber nicht die hiervon zu trennende allgemeine Ausschlussfrist - hier des § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 - innerhalb derer überhaupt nur Rechte wegen Mängeln im Prüfungsverfahren geltend gemacht werden können und deren Nichteinhaltung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993 dazu führt, dass der Kandidat sich nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen kann (zur Zulässigkeit solcher Ausschlussfristen vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984, a.a.O.; vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, 492; vgl. auch § 11 Abs. 2 S. 2 JAPrO 1993).

  • BVerwG, 10.08.1994 - 6 B 60.93

    Anforderungen an den "Rücktritt" von einer Prüfung nach der Approbationsordnung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.08.2006 - 9 S 675/06
    Es ist zwar anerkannt, dass es bei einem offensichtlichen und zweifelsfreien Fehler im Prüfungsverfahren ausnahmsweise keiner (unverzüglichen) Rüge bedarf, weil das Prüfungsamt von sich aus die gebotenen Konsequenzen ziehen muss und dass der Prüfling, wenn dies nicht erfolgt, sich auch nachträglich, etwa im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf den Mangel berufen kann, obwohl er ihn nicht (rechtzeitig) gerügt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 - siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (52) zum Rügeerfordernis bei Rüge durch Dritte oder bei eingeleiteten Abhilfemaßnahmen sowie BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323 und vom 11.08.1993, a.a.O. zum Rügeerfordernis bei wiederholten Störungen und nach wegen vorangegangenen Störungen erfolgten Abhilfemaßnahmen; zum Wegfall des Erfordernisses einer weiteren Rüge bei offensichtlich unzulänglichen Abhilfemaßnahmen vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Randnr. 474).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -) kann bei offensichtlichen und zweifelsfreien Mängeln des Prüfungsverfahrens ausnahmsweise auch die unverzügliche Geltendmachung von Rechten, die aus Mängeln im Prüfungsverfahren folgen, entbehrlich sein.

  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.08.2006 - 9 S 675/06
    Damit entfällt aber nicht die hiervon zu trennende allgemeine Ausschlussfrist - hier des § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 - innerhalb derer überhaupt nur Rechte wegen Mängeln im Prüfungsverfahren geltend gemacht werden können und deren Nichteinhaltung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993 dazu führt, dass der Kandidat sich nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen kann (zur Zulässigkeit solcher Ausschlussfristen vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984, a.a.O.; vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, 492; vgl. auch § 11 Abs. 2 S. 2 JAPrO 1993).
  • BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90

    Schriftliche Prüfungen - Beeinträchtigung der Prüflinge - Schreibverlängerung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.08.2006 - 9 S 675/06
    Es ist zwar anerkannt, dass es bei einem offensichtlichen und zweifelsfreien Fehler im Prüfungsverfahren ausnahmsweise keiner (unverzüglichen) Rüge bedarf, weil das Prüfungsamt von sich aus die gebotenen Konsequenzen ziehen muss und dass der Prüfling, wenn dies nicht erfolgt, sich auch nachträglich, etwa im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf den Mangel berufen kann, obwohl er ihn nicht (rechtzeitig) gerügt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 - siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (52) zum Rügeerfordernis bei Rüge durch Dritte oder bei eingeleiteten Abhilfemaßnahmen sowie BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323 und vom 11.08.1993, a.a.O. zum Rügeerfordernis bei wiederholten Störungen und nach wegen vorangegangenen Störungen erfolgten Abhilfemaßnahmen; zum Wegfall des Erfordernisses einer weiteren Rüge bei offensichtlich unzulänglichen Abhilfemaßnahmen vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Randnr. 474).
  • OVG Niedersachsen, 23.11.1999 - 13 M 3944/99

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Nichtversetzung in nächsthöheren Schuljahrgang;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.08.2006 - 9 S 675/06
    Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich bei einer unüberschaubaren Sach- oder Rechtslage eine hinreichend gesicherte Vorausbeurteilung nicht vornehmen lässt (so ausdrücklich der vom Antragsteller angeführte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.11.1999 (- 13 M 3944/99 - und - 13 M 4473/99 -, NVwZ 2001, 241 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1982 - 9 S 658/82

    Prüfung; Mitwirkungslast bei Störungen des Prüfungsablaufs; Grundsatz der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.08.2006 - 9 S 675/06
    Ein Prüfling, der sich durch äußere Umstände bei einer Prüfung gestört fühlt, hat dies unverzüglich der Prüfungsaufsicht mitzuteilen (so schon Urteil des Senats vom 25.05.1982 - 9 S 658/82 -, VBlBW 1983, 182).
  • VG Sigmaringen, 02.03.2006 - 8 K 2294/05

    Erste juristische Staatsprüfung; zulässiger Prüfungsstoff; Rügepräklusion nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.08.2006 - 9 S 675/06
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 02. März 2006 - 8 K 2294/05 - wird zurückgewiesen.
  • KG, 03.03.2020 - Not 5/19

    Rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln im Verfahren der notariellen Fachprüfung

    Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung dazu führt, dass der Prüfling sich nicht mehr auf einen Verfahrensfehler berufen kann (vgl. zur entsprechenden Auslegung von Regelungen in verschiedenen Prüfungsordnungen der Länder zur juristischen Staatsprüfung, die der Regelung in § 18 NotFV vergleichbar sind, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2006 - 9 S 675/06 -, Rn. 10, juris; s.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 14 B 594/09 -, Rn. 18, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 4 B 400/08 -, Rn. 6, juris).
  • VG Augsburg, 22.06.2016 - Au 3 K 15.1763

    Rüge von Verfahrensfehlern im Prüfungsverfahren - unzumutbare Hitze

    Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise eine unverzügliche Rüge oder die unverzügliche Geltendmachung von Rechten wegen Verfahrensfehlern nicht erforderlich ist, da der Mangel für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist (vgl. VGH BW, B.v. 16.8.2006 - 9 S 675/06 - juris Rn. 11; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 485).
  • OVG Sachsen, 26.05.2009 - 4 B 400/08

    Antragsänderung; Staatsexamen; Lärm; Rügeerfordernis

    Eine solche Fristversäumung führt zur Präklusion dahin, dass der Kandidat sich in diesem Fall auf den behaupteten Verfahrensfehler nicht mehr berufen kann (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.8.2006 - 9 S 675/06 - zit. nach juris - zu der mit § 10 SächsJAPO vergleichbaren Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 JAPrO sowie OVG NRW, Beschl. v. 9.10.2008, DVBl. 2009, 172 zu § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG).
  • VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04

    Klage gegen Prüfungsentscheidung im Zweiten juristischen Staatsexamen

    Damit entfällt aber nicht die hiervon zu trennende allgemeine Ausschlussfrist - hier des § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 - innerhalb derer überhaupt nur Rechte wegen Mängeln im Prüfungsverfahren geltend gemacht werden können und deren Nichteinhaltung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993 dazu führt, dass der Kandidat sich nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen kann; die vorerwähnten Funktionen der Ausschlussfrist bleiben auch in diesem Fall erhalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.08.2006 - 9 S 675/06 -, Vensa m. w. N.).
  • VG Karlsruhe, 04.11.2015 - 4 K 1093/13

    Rüge der nicht ausreichenden Schreibzeitverlängerung im Prüfungsverfahren

    Die unverzügliche Geltendmachung von Verfahrensfehlern kann dann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Mängel des Prüfungsverfahrens offensichtlich und zweifelsfrei vorliegen; denn die Prüfungsbehörde ist grundsätzlich nicht gehalten, die von ihr gewählte Ausgleichsmaßnahme in Frage zu stellen, sondern kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von ihrer Wirksamkeit ausgehen (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 16.08.2006 - 9 S 675/06 - VBlBW 2007, 65; Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 475).
  • VG Augsburg, 17.02.2020 - Au 8 K 19.117

    Anfechtung der Ersten Juristischen Staatsprüfung

    Damit entfällt aber nicht die hiervon zu trennende allgemeine Ausschlussfrist - hier des § 12 Abs. 2 Satz 3 JAPO - innerhalb derer überhaupt nur Rechte wegen Mängeln im Prüfungsverfahren geltend gemacht werden können und deren Nichteinhaltung dazu führt, dass der Kandidat sich nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen kann (vgl. VGH BW, B.v. 16.8.2006 - 9 S 675/06 - juris Rn. 10; VG Sigmaringen, U.v. 24.5.2007 - 8 K 911/04 - juris Rn. 67).
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